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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Was muss ich beachten?

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So sichern Sie sich mit einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung für den Ernstfall ab

Dass es im Leben nicht nur ange­neh­me Über­ra­schun­gen gibt, hat wahr­schein­lich schon jeder am eige­nen Leib erfah­ren. Mit den meis­ten Pro­ble­men wird man mehr oder weni­ger gut fer­tig. Es gibt aber auch Situa­tio­nen, mit denen der Ein­zel­ne schlicht­weg über­for­dert ist. 

Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Unfäl­le, plötz­lich auf­tre­ten­de medi­zi­ni­sche Not­fäl­le wie Schlag­an­fäl­le oder Quer­schnitts­läh­mun­gen. Als Fol­ge sol­cher und ande­rer Ereig­nis­se kön­nen Sie außer Gefecht gesetzt wer­den und unter Umstän­den kei­ne eige­ne Ent­schei­dung mehr treffen. 

Für sol­che Fäl­le emp­feh­len Medi­zi­ner und Rechts­an­wäl­te, mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung oder Vor­sor­ge­voll­macht vorzusorgen. 

Bei bei­den han­delt es sich um Wil­lens­be­kun­dun­gen des Ver­fas­sers, die in Kraft tre­ten, wenn er oder sie aus bestimm­ten Grün­den nicht mehr hand­lungs­fä­hig sind. Zwi­schen bei­den Doku­men­ten gibt es jedoch erheb­li­che Unterschiede.

In die­sem Rat­ge­ber erklä­ren wir Ihnen, was eine Vor­sor­ge­voll­macht und eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist und wel­che Vor­tei­le die­se bei­den Schrift­stü­cke haben. Sie erfah­ren außer­dem, wor­auf Sie ach­ten müssen.

Die Patientenverfügung

Wie bereits aus dem Namen her­vor­geht, geht es in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung um medi­zi­ni­sche Din­ge. Die­se tritt in Kraft, wenn Sie aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht mehr in der Lage sind, eige­ne Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, weil Sie bei­spiels­wei­se im Koma lie­gen oder durch einen Schlag­an­fall gelähmt sind.

  • Sie kön­nen fest­le­gen, wel­che Art von The­ra­pie Sie wünschen
  • Sie kön­nen eben­falls fest­le­gen, wel­che Art von The­ra­pie Sie ablehnen.

Meis­tens dreht es sich bei Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen um letz­te­ren Punkt. Man­che Men­schen leh­nen bei­spiels­wei­se aus reli­giö­sen Grün­den Blut­trans­fu­sio­nen ab. Häu­fi­ger wol­len sie aber durch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung errei­chen, dass lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men ent­we­der gar nicht ange­wen­det oder nach einer bestimm­ten Zeit been­det werden.

Was müssen Sie bei einer Patientenverfügung beachten?

Laut § 1901a BGB muss die Pati­en­ten­ver­fü­gung grund­sätz­lich schrift­lich for­mu­liert sein. Nur in Aus­nah­me­fäl­len wird eine münd­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung akzep­tiert. Das Doku­ment ist nur dann wirk­sam, wenn die Bestim­mun­gen mög­lichst kon­kret for­mu­liert sind. 

Es genügt nicht, wenn Sie ein­fach nur schrei­ben, dass Sie kei­ne lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men wün­schen. Sie müs­sen ganz kon­kret erwähnen:

  • kei­ne künst­li­che Beatmung
  • kei­ne künst­li­che Ernährung
  • kei­ne Bluttransfusion

und ähn­li­che Behand­lungs­for­men. Tref­fen Sie in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung Rege­lun­gen für bestimm­te Fäl­le, zum Bei­spiel für Unfäl­le, Demenz oder unheil­ba­re Krank­hei­ten im Endstadium.

Die bes­te Pati­en­ten­ver­fü­gung nützt nichts, wenn Ihr Umfeld dar­über nichts weiß. Infor­mie­ren Sie Fami­li­en­mit­glie­der und Freun­de, dass Sie so ein Doku­ment ver­fasst haben und wo Sie es auf­be­wah­ren. Sie kön­nen auch dem Haus­arzt eine Kopie geben. Wenn Sie ganz sicher gehen wol­len, las­sen Sie die Pati­en­ten­ver­fü­gung gegen eine Gebühr bei der Bun­des­no­tar­kam­mer im Vor­sor­ge­re­gis­ter registrieren. 

Die Vorsorgevollmacht

Die Vor­sor­ge­voll­macht wird auch Gene­ral­voll­macht genannt. Im Unter­schied zur Pati­en­ten­ver­fü­gung geht es in der Vor­sor­ge­voll­macht dar­um, eine bestimm­te Per­son zu benen­nen, die Sie bei der Abwick­lung all­täg­li­cher Ange­le­gen­hei­ten ver­tritt. Eine Vor­sor­ge­voll­macht macht bei­spiels­wei­se Sinn bei:

  • Demenz
  • Ein­schrän­kung der Mobilität
  • Ver­lust des Sehvermögens
  • Weg­zug ins Ausland
  • Man­geln­de Sprachkenntnisse

und ähn­li­chen Pro­ble­men. Im Grun­de genom­men geht es bei einer Gene­ral­voll­macht dar­um, dass Sie eine Per­son Ihres Ver­trau­ens damit beauf­tra­gen, Sie bei geschäft­li­chen und all­täg­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zu ver­tre­ten und an Ihrer Stel­le Ent­schei­dun­gen zu treffen. 

Ähn­lich wie bei der Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt auch bei der Vor­sor­ge­voll­macht, dass Sie mög­lichst kon­kret fest­le­gen soll­ten, wel­che Ent­schei­dun­gen die bevoll­mäch­tig­te Per­son tref­fen darf:

  • Ent­schei­dun­gen in medi­zi­ni­schen Fragen
  • Geld­ge­schäf­te
  • Auf­ent­halts- und Passangelegenheiten
  • Woh­nungs- und Immobilienangelegenheiten
  • Ver­tre­tung vor Gericht und Behörden
  • Erb­an­ge­le­gen­hei­ten 

Worauf sollten sie bei einer Vorsorgevollmacht achten?

Wenn es sich um Immo­bi­li­en­an­ge­le­gen­hei­ten han­delt, ist es sinn­voll, das Doku­ment durch einen Notar beglau­bi­gen zu las­sen. Wol­len Sie jeman­den die Ver­fü­gungs­ge­walt über Ihr Kon­to ein­räu­men, kann es erfor­der­lich wer­den, dass Sie mit der Ver­trau­ens­per­son bei der Bank vor­spre­chen müs­sen und dort eine geson­der­te Voll­macht unter­schrei­ben müssen.

Wie auch die Pati­en­ten­ver­fü­gung muss die Vor­sor­ge­voll­macht in schrift­li­cher Form vor­lie­gen. Der Auf­trag­ge­ber und die bevoll­mäch­tig­te Per­son müs­sen mit vol­lem Namen und Adres­se erwähnt sein. 

Bevor Sie das Doku­ment aus­ar­bei­ten, soll­ten Sie sich mit der bevoll­mäch­tig­ten Per­son unter­hal­ten und genau fest­le­gen, auf wel­chen Gebie­ten die Ver­tre­tung über­nom­men wer­den soll. Die beauf­trag­te Per­son muss natür­lich auch damit ein­ver­stan­den sein, Sie zu vertreten. 

Nie­mand kann dazu gezwun­gen wer­den. Infor­mie­ren Sie Ihre Fami­lie und Freun­de über die Vor­sor­ge­ver­fü­gung und wo Sie das Doku­ment auf­be­wah­ren. Auch die­ses Doku­ment kann bei der Bun­des­no­tar­kam­mer im Vor­sor­ge­re­gis­ter regis­triert werden.

Welche Vorteile haben Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

In bei­den Doku­men­ten sor­gen Sie vor, wenn Umstän­de ein­tre­ten, durch die Sie kei­ne Ent­schei­dun­gen mehr tref­fen kön­nen. Sie stel­len sicher, dass trotz­dem Ihr Wil­len berück­sich­tigt wird. 

Bei­de Doku­men­te machen nicht nur für alte Men­schen Sinn, son­dern für Per­so­nen jeden Alters. Selbst Ehe­paa­re soll­ten sich gegen­sei­tig eine Vor­sor­ge­voll­macht aus­stel­len, da es kei­nes­wegs sicher ist, dass das Gericht im Ernst­fall den Ehe­gat­ten als Betreu­er ein­set­zen wird. 

Außer­dem erspa­ren Sie sich durch das recht­zei­ti­ge Ver­fas­sen der Doku­men­te viel Stress und Gerichtskosten.

Fazit: Jeder sollte eine Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht haben

Mit den Doku­men­ten kön­nen Sie bei Schick­sals­schlä­gen vor­sor­gen und sich das Leben leich­ter machen. Damit die Doku­men­te rechts­si­cher for­mu­liert sind, soll­ten Sie sich zur Aus­ar­bei­tung an einen Rechts­an­walt oder Notar wenden. 

Natür­lich kön­nen Sie die Doku­men­te auch selbst ver­fas­sen. Damit es rechts­kräf­tig wird, muss es mit Datum, Ort und Unter­schrift ver­se­hen sein. Bei einer Vor­sor­ge­voll­macht muss zudem die beauf­trag­te Per­son ein­deu­tig benannt sein.

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