Seit 2017 strenge Anforderungen an Inkontinenzprodukte
Die Bundesregierung verabschiedete im Jahr 2017 in Berlin ein neues Heil- und Hilfsmittelgesetz und regelt u.a. die Versorgung mit Inkontinenzprodukten neu. Somit haben inkontinente Patienten nun Anspruch auf hochwertige Inkontinenzhilfen über die Gesetzliche Krankenversicherung. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Bestimmungen für Sie zusammengefasst.
Auswirkungen des neuen Heil- und Hilfsmittelgesetzes auf die Versorgung mit Inkontinenzprodukten
Der Deutsche Bundestag beschloss im Februar 2017 nach mehrmonatigen Verhandlungen ein neues Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG). Das Gesetz stärkt die Rechte von gesetzlich krankenversicherten Verbrauchern und trat im März 2017 in Kraft.
Es wurde unter anderem aufgrund zahlreicher Beschwerden von Patienten verabschiedet und stellt bei der Versorgung zahlreiche Qualitätskriterien stärker in den Vordergrund als bisher.
Erfahren Sie hier, worum es in dem neuen »HHVG« Gesetz geht. Hinterlassen Sie gerne einen Kommentar unter dem Bericht. Befürworten Sie die neuen Richtlinien? Spüren Sie eine Änderung seitens Ihrer Krankenkasse? Schreiben Sie uns Ihre Meinung.
Warum wurde dieses neue Gesetz notwendig?
Vor dem Inkrafttreten der HHVG gab es allein im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz-Hilfsmittel mehr als 2.200 nationale und internationale Produkte. Bei der Versorgung ihrer Mitglieder entschieden sich viele Krankenkassen aus Gründen der Kostenersparnis für billige Produkte, deren Qualität jedoch sehr zu wünschen übrig ließ.
Das war möglich, weil es keine einheitlichen Kriterien gab, nach denen Inkontinenzprodukte getestet und eingestuft wurden. Beispielsweise stimmten die Herstellerangaben zum Saugvolumen gemäß ISO Norm 11948–1 (Rothwell-Test) nicht ansatzweise mit der Realität überein.
Das Ergebnis waren viele Klagen von Patienten, die sich über auslaufende, schlecht sitzende, übel riechende oder knisternde Pants oder Vorlagen beschwerten.
Untersuchungen der Stiftung Warentest bestätigten die Meinung der Verbraucher. Das Ergebnis dieser Tests besagt eindeutig, dass billige Inkontinenz-Hilfsmittel in einer großen Anzahl der Fälle den Qualitätsanforderungen nicht entsprechen. In Ausgabe 03/2017 kürte Stiftung Warentest die Vorlagen, Pants und Slips der Marken Hartmann, Seni und Tena mehrfach zum Testsieger der entsprechenden Kategorie.
Es gab eine Volksinitiative, die es schaffte, dass das Thema “Qualitätsanforderungen bei Inkontinenzprodukten” über den GKV-Spitzenverband, im Bundesrat debattiert wurde.
Worum geht es in dem neuen HHVG?
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen dazu gezwungen werden, bei der Versorgung Ihrer Mitglieder mit Hilfsmitteln nicht nur auf den Preis zu achten und möglichst billige Produkte zu wählen, sondern in viel stärkerem Maß deren Qualität zu berücksichtigen.
Das neue HHVG macht strenge Vorgaben an bestimmte Kriterien, die aufsaugende Inkontinenzprodukte erfüllen müssen, um als Hilfsmittel zugelassen zu werden. Getestet werden unter anderem:
- schnelle Aufnahme von Flüssigkeiten
- hohe Flüssigkeitsbindung
- gute Absorption von Gerüchen
- Atmungsaktivität
Inkontinenz-Hilfsmittel, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen von den Krankenkassen nicht mehr zur Versorgung der Patienten genutzt werden.
Experten schätzten, dass infolge dieser Veränderungen in Deutschland ungefähr 600 Produkte aus dem Sortiment entfernt würden. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes galt eine Übergangsfrist von einem Jahr, um die Veränderungen in der Praxis umzusetzen.
Höhere Anforderungen an Inkontinenzprodukte
Um mit guten Inkontinenz-Hilfsmittel versorgt zu werden, sollen Patienten nicht mehr zu Aufzahlungen aus eigenen Mitteln gezwungen werden. Vielmehr müssen die Patienten zwischen mehreren Hilfsmitteln wählen können, für die keine Zuzahlung notwendig ist.
Die gelieferten Hilfsmittel müssen dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Ableitende Inkontinenz-Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf, beispielsweise Urinalkondome, dürfen nicht mehr per Ausschreibung geliefert werden.
Lieferanten der Inkontinenz-Hilfsmittel sind dazu verpflichtet, die Patienten in Zukunft zu beraten, welche Produkte und Sachleistungen am besten für sie geeignet sind.
Wie sieht die Situation im Jahr 2019 aus?
Die Verordnung zur Stärkung der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln wurde vor fast 2 Jahren verabschiedet und auch die Übergangsfrist zur Implementierung ist längst abgelaufen.
In der Theorie müsste sich die Versorgung von Patienten mit Inkontinenz bedeutend verbessert haben. Die Praxis zeigt aber, dass es immer noch Probleme auf diesem Gebiet gibt.
- Es beginnt bereits bei der Information der Patienten über ihre Rechte. Viele an Inkontinenz leidende Menschen wissen beispielsweise gar nicht, dass die Kosten von aufsaugenden Hilfsmitteln über ihre Krankenkasse abrechnen können. Es gibt immer noch Kliniken und Ärzte, die es versäumen, Patienten darauf hinzuweisen.
- Selbst wenn der Patient darüber Bescheid weiß und er vom Arzt eine Dauerverordnung über aufsaugende Hilfsmittel ausgestellt bekommt, bedeutet das nicht automatisch, dass er von seiner Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gut versorgt wird.
- Patienten können sich den Anbieter oder Lieferanten oftmals nicht selbst aussuchen. Es kommen nur Firmen („Leistungserbringer“ genannt) infrage, mit denen ihre Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Oft handelt es sich dabei um Exklusiv-Verträge. Das bedeutet, der Patient darf die benötigten Hilfsmittel nur von diesem Lieferanten beziehen. Das schränkt die Auswahl an Produkten stark ein.
- Produkte mit hohem Tragekomfort und leichter Handhabung, wie z.B. die beliebten Pants meistens nur gegen Zuzahlung lieferbar. Nur die weniger populären Vorlagen, inklusive Fixierhosen, werden ohne Aufzahlung geliefert.
Was sollte nach unserer Meinung verbessert werden?
Die oben angeführten Beispiele aus der Praxis zeigen deutlich, dass das Ziel der HHVG, den Patienten aufsaugende Hilfsmittel mit besserer Qualität ohne Zuzahlung zur Verfügung zu stellen, noch nicht erreicht worden ist.
Die Krankenkassen achten in vielen Fällen noch immer zu sehr auf den Preis anstatt auf die Qualität. Eine der Ursachen dafür sind die Pauschalbeträge, die von den Krankenkassen für die Versorgung von Patienten mit Hilfsmitteln an die Lieferanten gezahlt werden.
Hier gibt es noch zu große Unterschiede von einer Krankenkasse zur anderen. Die Pauschalen schwanken zwischen 16 und 35 Euro! Diese Situation könnte durch die Einführung einer bundesweit gültigen einheitlichen Pauschale verbessert werden, die regelmäßig der aktuellen Entwicklung angepasst wird.
Auch wäre eine Öffnung des Marktes auf einen freien, offenen Wettbewerb, statt heimlicher Preisabsprachen zwischen Lieferanten und Krankenkassen wünschenswert.
Sehr hilfreich ist der fortschreitende Aufbau des öffentlichen Hilfsmittelverzeichnisses REHADAT, in der die zugelassenen Medizinprodukte mit Produktbeschreibungen und Qualitätsstandards gelistet sind. Leider herrschen aber auch hier noch verwirrende Differenzen zwischen den Produktbezeichnungen und Herstellerangaben (Pants, Slips, Windelhose, Vorlage, Einlage usw.) vor.
Weitere Quellen
- Bundesgesundheitsministerium – HVG
- Bundesgesundheitsministerium – Pressemitteilung
- Bundesanzeiger – Gesetzestext
- Deutsche Apotheker Zeitung – Heil- und Hilfsmittelgesetz tritt in Kraft
- Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)
- Ärzteblatt – Neue-Anforderungen an Inkontinenzhilfsmittel soll Qualität verbessern
- GKV Spitzenverband – Qualität der Inkontinenzversorgung wird deutlich verbessert
- Deutsche Apotheker Zeitung.de – Aufräumen bei den Windeln