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Seit 2017 strenge Anforderungen an Inkontinenzprodukte

Die Bundesregierung verabschiedete im Jahr 2017 in Berlin ein neues Heil- und Hilfsmittelgesetz und regelt u.a. die Versorgung mit Inkontinenzprodukten neu. Somit haben inkontinente Patienten nun Anspruch auf hochwertige Inkontinenzhilfen über die Gesetzliche Krankenversicherung. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Bestimmungen für Sie zusammengefasst.

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Auswirkungen des neuen Heil- und Hilfsmittelgesetzes auf die Versorgung mit Inkontinenzprodukten

Der Deut­sche Bun­des­tag beschloss im Febru­ar 2017 nach mehr­mo­na­ti­gen Ver­hand­lun­gen ein neu­es Gesetz zur Stär­kung der Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung (HHVG). Das Gesetz stärkt die Rech­te von gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­ten Ver­brau­chern und trat im März 2017 in Kraft.

Es wur­de unter ande­rem auf­grund zahl­rei­cher Beschwer­den von Pati­en­ten ver­ab­schie­det und stellt bei der Ver­sor­gung zahl­rei­che Qua­li­täts­kri­te­ri­en stär­ker in den Vor­der­grund als bisher.

Erfah­ren Sie hier, wor­um es in dem neu­en »HHVG« Gesetz geht. Hin­ter­las­sen Sie ger­ne einen Kom­men­tar unter dem Bericht. Befür­wor­ten Sie die neu­en Richt­li­ni­en? Spü­ren Sie eine Ände­rung sei­tens Ihrer Kran­ken­kas­se? Schrei­ben Sie uns Ihre Meinung.

Warum wurde dieses neue Gesetz notwendig?

Vor dem Inkraft­tre­ten der HHVG gab es allein im Bereich der auf­sau­gen­den Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel mehr als 2.200 natio­na­le und inter­na­tio­na­le Pro­duk­te. Bei der Ver­sor­gung ihrer Mit­glie­der ent­schie­den sich vie­le Kran­ken­kas­sen aus Grün­den der Kos­ten­er­spar­nis für bil­li­ge Pro­duk­te, deren Qua­li­tät jedoch sehr zu wün­schen übrig ließ.

Das war mög­lich, weil es kei­ne ein­heit­li­chen Kri­te­ri­en gab, nach denen Inkon­ti­nenz­pro­duk­te getes­tet und ein­ge­stuft wur­den. Bei­spiels­wei­se stimm­ten die Her­stel­ler­an­ga­ben zum Saug­vo­lu­men gemäß ISO Norm 11948–1 (Rothwell-Test) nicht ansatz­wei­se mit der Rea­li­tät überein.

Das Ergeb­nis waren vie­le Kla­gen von Pati­en­ten, die sich über aus­lau­fen­de, schlecht sit­zen­de, übel rie­chen­de oder knis­tern­de Pants oder Vor­la­gen beschwerten.

Unter­su­chun­gen der Stif­tung Waren­test bestä­tig­ten die Mei­nung der Ver­brau­cher. Das Ergeb­nis die­ser Tests besagt ein­deu­tig, dass bil­li­ge Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel in einer gro­ßen Anzahl der Fäl­le den Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nicht ent­spre­chen. In Aus­ga­be 03/2017 kür­te Stif­tung Waren­test die Vor­la­gen, Pants und Slips der Mar­ken Hart­mann, Seni und Tena mehr­fach zum Test­sie­ger der ent­spre­chen­den Kategorie.

Es gab eine Volks­in­itia­ti­ve, die es schaff­te, dass das The­ma “Qua­li­täts­an­for­de­run­gen bei Inkon­ti­nenz­pro­duk­ten” über den GKV-Spit­zen­ver­band, im Bun­des­rat debat­tiert wurde.

Worum geht es in dem neuen HHVG?

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen sol­len dazu gezwun­gen wer­den, bei der Ver­sor­gung Ihrer Mit­glie­der mit Hilfs­mit­teln nicht nur auf den Preis zu ach­ten und mög­lichst bil­li­ge Pro­duk­te zu wäh­len, son­dern in viel stär­ke­rem Maß deren Qua­li­tät zu berücksichtigen.

Das neue HHVG macht stren­ge Vor­ga­ben an bestimm­te Kri­te­ri­en, die auf­sau­gen­de Inkon­ti­nenz­pro­duk­te erfül­len müs­sen, um als Hilfs­mit­tel zuge­las­sen zu wer­den. Getes­tet wer­den unter anderem:

  • schnel­le Auf­nah­me von Flüssigkeiten
  • hohe Flüs­sig­keits­bin­dung
  • gute Absorp­ti­on von Gerüchen
  • Atmungs­ak­ti­vi­tät

Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel, die die­se Min­dest­an­for­de­run­gen nicht erfül­len, dür­fen von den Kran­ken­kas­sen nicht mehr zur Ver­sor­gung der Pati­en­ten genutzt werden.

Exper­ten schätz­ten, dass infol­ge die­ser Ver­än­de­run­gen in Deutsch­land unge­fähr 600 Pro­duk­te aus dem Sor­ti­ment ent­fernt wür­den. Nach dem Inkraft­tre­ten des neu­en Geset­zes galt eine Über­gangs­frist von einem Jahr, um die Ver­än­de­run­gen in der Pra­xis umzusetzen.

Höhere Anforderungen an Inkontinenzprodukte

Um mit guten Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel ver­sorgt zu wer­den, sol­len Pati­en­ten nicht mehr zu Auf­zah­lun­gen aus eige­nen Mit­teln gezwun­gen wer­den. Viel­mehr müs­sen die Pati­en­ten zwi­schen meh­re­ren Hilfs­mit­teln wäh­len kön­nen, für die kei­ne Zuzah­lung not­wen­dig ist.

Die gelie­fer­ten Hilfs­mit­tel müs­sen dem aktu­el­len Stand der Medi­zin ent­spre­chen. Ablei­ten­de Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel mit hohem indi­vi­du­el­len Anpas­sungs­be­darf, bei­spiels­wei­se Uri­nal­kon­do­me, dür­fen nicht mehr per Aus­schrei­bung gelie­fert werden.

Lie­fe­ran­ten der Inkon­ti­nenz-Hilfs­mit­tel sind dazu ver­pflich­tet, die Pati­en­ten in Zukunft zu bera­ten, wel­che Pro­duk­te und Sach­leis­tun­gen am bes­ten für sie geeig­net sind.

Wie sieht die Situation im Jahr 2019 aus?

Die Ver­ord­nung zur Stär­kung der Ver­sor­gung mit Heil- und Hilfs­mit­teln wur­de vor fast 2 Jah­ren ver­ab­schie­det und auch die Über­gangs­frist zur Imple­men­tie­rung ist längst abgelaufen.

In der Theo­rie müss­te sich die Ver­sor­gung von Pati­en­ten mit Inkon­ti­nenz bedeu­tend ver­bes­sert haben. Die Pra­xis zeigt aber, dass es immer noch Pro­ble­me auf die­sem Gebiet gibt.

  1. Es beginnt bereits bei der Infor­ma­ti­on der Pati­en­ten über ihre Rech­te. Vie­le an Inkon­ti­nenz lei­den­de Men­schen wis­sen bei­spiels­wei­se gar nicht, dass die Kos­ten von auf­sau­gen­den Hilfs­mit­teln über ihre Kran­ken­kas­se abrech­nen kön­nen. Es gibt immer noch Kli­ni­ken und Ärz­te, die es ver­säu­men, Pati­en­ten dar­auf hinzuweisen.
  2. Selbst wenn der Pati­ent dar­über Bescheid weiß und er vom Arzt eine Dau­er­ver­ord­nung über auf­sau­gen­de Hilfs­mit­tel aus­ge­stellt bekommt, bedeu­tet das nicht auto­ma­tisch, dass er von sei­ner Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) gut ver­sorgt wird.
  3. Pati­en­ten kön­nen sich den Anbie­ter oder Lie­fe­ran­ten oft­mals nicht selbst aus­su­chen. Es kom­men nur Fir­men („Leis­tungs­er­brin­ger“ genannt) infra­ge, mit denen ihre Kran­ken­kas­se einen Ver­trag abge­schlos­sen hat. Oft han­delt es sich dabei um Exklu­siv-Ver­trä­ge. Das bedeu­tet, der Pati­ent darf die benö­tig­ten Hilfs­mit­tel nur von die­sem Lie­fe­ran­ten bezie­hen. Das schränkt die Aus­wahl an Pro­duk­ten stark ein.
  4. Pro­duk­te mit hohem Tra­ge­kom­fort und leich­ter Hand­ha­bung, wie z.B. die belieb­ten Pants meis­tens nur gegen Zuzah­lung lie­fer­bar. Nur die weni­ger popu­lä­ren Vor­la­gen, inklu­si­ve Fixier­ho­sen, wer­den ohne Auf­zah­lung geliefert.

Was sollte nach unserer Meinung verbessert werden?

Die oben ange­führ­ten Bei­spie­le aus der Pra­xis zei­gen deut­lich, dass das Ziel der HHVG, den Pati­en­ten auf­sau­gen­de Hilfs­mit­tel mit bes­se­rer Qua­li­tät ohne Zuzah­lung zur Ver­fü­gung zu stel­len, noch nicht erreicht wor­den ist.

Die Kran­ken­kas­sen ach­ten in vie­len Fäl­len noch immer zu sehr auf den Preis anstatt auf die Qua­li­tät. Eine der Ursa­chen dafür sind die Pau­schal­be­trä­ge, die von den Kran­ken­kas­sen für die Ver­sor­gung von Pati­en­ten mit Hilfs­mit­teln an die Lie­fe­ran­ten gezahlt werden.

Hier gibt es noch zu gro­ße Unter­schie­de von einer Kran­ken­kas­se zur ande­ren. Die Pau­scha­len schwan­ken zwi­schen 16 und 35 Euro! Die­se Situa­ti­on könn­te durch die Ein­füh­rung einer bun­des­weit gül­ti­gen ein­heit­li­chen Pau­scha­le ver­bes­sert wer­den, die regel­mä­ßig der aktu­el­len Ent­wick­lung ange­passt wird.

Auch wäre eine Öff­nung des Mark­tes auf einen frei­en, offe­nen Wett­be­werb, statt heim­li­cher Preis­ab­spra­chen zwi­schen Lie­fe­ran­ten und Kran­ken­kas­sen wünschenswert.

Sehr hilf­reich ist der fort­schrei­ten­de Auf­bau des öffent­li­chen Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis­ses REHADAT, in der die zuge­las­se­nen Medi­zin­pro­duk­te mit Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und Qua­li­täts­stan­dards gelis­tet sind. Lei­der herr­schen aber auch hier noch ver­wir­ren­de Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Pro­dukt­be­zeich­nun­gen und Her­stel­ler­an­ga­ben (Pants, Slips, Win­del­ho­se, Vor­la­ge, Ein­la­ge usw.) vor.

Weitere Quellen

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